Konsumcannabisgesetz einfach erklärt: Besitz, Eigenanbau, Konsumverbote

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis in begrenzter Menge besitzen und zu Hause anbauen. Verkauf, Weitergabe und Konsum an vielen Orten bleiben verboten. Dieser Artikel erklärt die Regeln des Konsumcannabisgesetzes mit Paragrafen, Grenzwerten und Rechtsstand vom 26.10.2026.

● CannabisRedaktion Desire Diaries14 Min12 QuellenAktualisiert Kommentare
Schnellantwort

Erwachsene dürfen laut Konsumcannabisgesetz unterwegs bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen [1]. Kaufen, Verschenken und Weitergeben bleiben verboten. Konsum ist unter anderem in Gegenwart von Minderjährigen, in Sichtweite von Schulen und tagsüber in Fußgängerzonen untersagt [1]. Der Gesetzestext ist seit dem 20.06.2024 unverändert, eine Reform wird politisch diskutiert [1, 4].

Kurz gesagt
  • Erwachsene dürfen unterwegs bis 25 Gramm und am Wohnsitz bis 50 Gramm Cannabis besitzen, dazu drei lebende Pflanzen [1].
  • Kauf, Handel, Weitergabe und Ein- oder Ausfuhr bleiben verboten. Wer mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm insgesamt besitzt, macht sich strafbar [1].
  • Konsumverbote gelten in Gegenwart von unter 18-Jährigen, rund um Schulen, Spielplätze, Jugendeinrichtungen und Sportstätten sowie von 7 bis 20 Uhr in Fußgängerzonen [1].
  • Für Minderjährige ist jeder Umgang mit Cannabis verboten. Im Straßenverkehr gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für Fahranfänger und unter 21-Jährige ein Verbot [1, 6, 7].
  • Die Bundesregierung hält nach der zweiten Evaluation Korrekturen für nötig, ein beschlossener Änderungsentwurf lag in den gelesenen Quellen nicht vor [4, 5].

Checkliste: Bewegst du dich im Rahmen des KCanG?

0 von 8

Was regelt das Konsumcannabisgesetz?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen seit dem 1. April 2024 Besitz und Eigenanbau von Cannabis in festen Grenzen [1]. Alles andere bleibt verboten, und genau diese Grundregel solltest du dir zuerst merken.

Das Gesetz arbeitet nach einem einfachen Muster. § 2 verbietet zunächst jeden Umgang mit Cannabis: Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Weitergabe, Erwerb [1]. Danach nennt es Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren. Erlaubt sind nur der Besitz nach § 3, der private Eigenanbau nach § 9 und der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen [1].

Cannabis meint im Gesetz Pflanzen, Blüten und andere Pflanzenteile sowie das Harz der Hanfpflanze und Zubereitungen daraus [1]. Marihuana sind die getrockneten Blüten und blütennahen Blätter, Haschisch ist das abgesonderte Harz [1]. Tetrahydrocannabinol (THC) ist der Wirkstoff, der den Rausch auslöst; das Gesetz definiert ihn als natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-THC [1].

Nicht unter das KCanG fallen Cannabis zu medizinischen Zwecken, Cannabidiol (CBD), Samen und Stecklinge sowie Nutzhanf [1]. Medizinalcannabis regelt ein eigenes Gesetz, das Medizinal-Cannabisgesetz. Dieser Artikel behandelt nur den Freizeitbereich.

Zum Rechtsstand: Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de nennt als letzte Änderung ein Gesetz vom 20. Juni 2024 [1]. Die Redaktion hat den Text am 26.10.2026 geprüft. Politisch steht das Gesetz unter Druck. Nach der zweiten Evaluation erklärten die Bundesministerien für Gesundheit, Inneres und Familie am 1. April 2026, die Regierung müsse nachsteuern [4]. Einen beschlossenen Änderungsentwurf zum KCanG fand die Redaktion in den gelesenen Quellen nicht. Prüfe vor wichtigen Entscheidungen deshalb den aktuellen Gesetzestext.

Aufgeschlagenes Gesetzbuch und Kopien mit Markierungen auf einem Holztisch am Abend, daneben Brille, Bleistift und Wasserglas
Das KCanG verbietet erst alles und erlaubt dann wenige Ausnahmen. Wer die Grenzen kennen will, liest am besten die Paragrafen 2, 3, 5 und 9.

Wie viel Cannabis darfst du besitzen?

Erwachsene dürfen außerhalb ihrer Wohnung bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen [1]. Beide Mengen zusammen dürfen 50 Gramm nicht übersteigen.

Gemessen wird bei Blüten und Pflanzenmaterial das Gewicht nach dem Trocknen [1]. Der Wohnsitz ist im Gesetz der Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung hast und sie weiter nutzen willst. Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Ort, an dem du dich nicht nur vorübergehend aufhältst; bei sechs Monaten am Stück wird das angenommen [1].

Zwischen „erlaubt“ und „strafbar“ liegt eine Pufferzone. Wer unterwegs mehr als 25 und bis zu 30 Gramm dabeihat, begeht eine Ordnungswidrigkeit [1]. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, der mit einer Geldbuße geahndet wird und keine Vorstrafe begründet. Dasselbe gilt für mehr als 50 bis 60 Gramm insgesamt [1]. Erst darüber beginnt die Straftat.

Tabelle 1: Besitzgrenzen für Erwachsene nach §§ 3, 34 und 36 KCanG [1]

SituationErlaubtOrdnungswidrigkeitStraftat
Unterwegs (nicht am Wohnsitz)bis 25 gmehr als 25 bis 30 gmehr als 30 g
Insgesamt, auch zu Hausebis 50 gmehr als 50 bis 60 gmehr als 60 g
Lebende Pflanzen am Wohnsitzbis 3keine Stufemehr als 3
Besitzgrenzen für Erwachsene nach dem KCanG Unterwegs sind bis 25 Gramm erlaubt, mehr als 25 bis 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 30 Gramm eine Straftat. Insgesamt sind bis 50 Gramm erlaubt, mehr als 50 bis 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 Gramm eine Straftat. Besitzgrenzen in Gramm Unterwegs erlaubt Straftat 0 25 30 70 g Insgesamt, auch zu Hause erlaubt 0 50 60 70 g erlaubt Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) Straftat Dazu am Wohnsitz bis 3 lebende Pflanzen
Grenzen nach §§ 3, 34 und 36 KCanG [1], Gewicht nach dem Trocknen. Die Skala endet bei 70 Gramm.

Ein Beispiel: Du hast zu Hause 40 Gramm und nimmst 20 Gramm mit zu Freunden. Unterwegs liegst du mit 20 Gramm im Rahmen, insgesamt besitzt du aber 60 Gramm. Damit überschreitest du die Gesamtgrenze von 50 Gramm und begehst eine Ordnungswidrigkeit [1]. Ab 61 Gramm insgesamt wäre es eine Straftat.

Die Evaluation hat sich die Mengen angesehen. Die 25 Gramm im öffentlichen Raum schränken laut erstem Zwischenbericht die meisten Konsumierenden nicht ein. Ein überwiegender Teil der befragten Polizist:innen hält die Menge aber für zu groß und hinderlich bei Ermittlungen gegen den Handel [3]. Außerdem stellt der Bericht fest, dass die 50 Gramm am Wohnort nicht zur üblichen Erntemenge von drei Pflanzen passen; die dürfte meist darüber liegen [3]. Dringenden Handlungsbedarf sahen die Forschenden im September 2025 nicht [3].

Gesundheitsministerin Nina Warken bezeichnete die Besitzmengen im Oktober 2025 als zu hoch [10]. Ob und wie sie sinken, war bei Redaktionsschluss offen.

Feld mit hohen Hanfpflanzen in der Abenddämmerung, im Vordergrund ein Feldweg mit Reifenspuren und ein rostiger Zaunpfahl, am Horizont Lichter
Landwirtschaftlicher Nutzhanf fällt nicht unter das KCanG. Für den privaten Anbau gelten enge Regeln: drei Pflanzen, nur am eigenen Wohnsitz.

Was gilt beim Eigenanbau?

Volljährige dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen [1]. Die Ernte darfst du nicht weitergeben, und Pflanzen wie Ernte musst du vor dem Zugriff anderer schützen.

Privater Eigenanbau ist im Gesetz der nichtgewerbliche Anbau zum Eigenkonsum im Bereich der Wohnung [1]. Die Drei-Pflanzen-Grenze gilt laut Bundesgesundheitsministerium je volljähriger Person eines Haushalts [2]. Pflanzen über der Grenze müssen nach Angaben des Ministeriums unverzüglich und vollständig vernichtet werden [2].

Diese Regeln stehen im Gesetz:

  • Ort: nur am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, nicht im Garten von Bekannten oder auf fremden Flächen [1].
  • Menge: höchstens drei Pflanzen gleichzeitig [1]. Mehr als drei sind eine Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe [1].
  • Weitergabe: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte gehen [1].
  • Schutz: Cannabis und Vermehrungsmaterial sind durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern, insbesondere durch Kinder und Jugendliche [1]. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit; Bayern setzt dafür 500 bis 750 Euro an [9].
  • Samen: Der Umgang mit Samen ist erlaubt, sofern sie nicht für unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den Eigenanbau dürfen Samen nur aus Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden [1].
  • Extraktion: Das Herauslösen von Cannabinoiden aus der Pflanze ist verboten, außer bei CBD [1].

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Sicherung aussehen muss. Es verlangt „geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen“ [1]. Was im Einzelfall reicht, entscheidet im Streit die Behörde oder ein Gericht.

Neben dem privaten Anbau gibt es Anbauvereinigungen. Das sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, die gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder weitergeben [1]. Sie brauchen eine Erlaubnis, dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, und jede Person darf nur in einer Vereinigung Mitglied sein [1]. Ihr Gelände darf nicht im Umkreis von 200 Metern um den Eingang von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen liegen [1]. Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten [1].

Viel trägt dieser Weg bisher nicht. Laut erstem Zwischenbericht machte die Produktion in Anbauvereinigungen 2024 weniger als 0,1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs aus [3]. Den Gesamtbedarf an Medizinal- und Konsumcannabis schätzen die Forschenden für 2024 auf 670 bis 823 Tonnen [3].

Wo ist der Konsum verboten?

Cannabis darfst du nie in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren konsumieren, auch nicht privat [1]. Öffentlich ist der Konsum außerdem an bestimmten Orten und in deren Sichtweite verboten.

Die Verbote stehen in § 5 KCanG. Öffentlicher Konsum ist untersagt [1]:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
  6. auf dem Gelände von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Sichtweite heißt hier: Bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich der Einrichtung gilt sie nicht mehr [1]. Innerhalb von 100 Metern kommt es darauf an, ob Sichtweite besteht. Im Zweifel hältst du die 100 Meter ein.

In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum ganz verboten [1]. Dazu kommen Rauchverbote aus anderen Gesetzen. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen und Verdampfen von Tabak- und Cannabisprodukten in Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen [8]. Das Verbot gilt dort in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen [8].

Wo der Konsum von Cannabis verboten ist Konsum ist verboten in Gegenwart von unter 18-Jährigen, in und in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und Sportstätten bis 100 Meter vom Eingang, in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr, bei Anbauvereinigungen und in Bereichen der Bundeswehr. Verstöße können bis 30.000 Euro kosten. Konsumverbote nach § 5 KCanG Neben unter 18-Jährigen immer verboten, auch privat Schulen, Spielplätze, Sportstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Sichtweite, bis 100 m vom Eingang Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr Anbauvereinigungen und Bundeswehr Gelände, Sichtweite, militärische Bereiche Verstoß: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 Euro
Verbotsorte nach § 5 KCanG, Bußgeldrahmen nach § 36 KCanG [1].

Ein Verstoß gegen das Konsumverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, das Gesetz erlaubt Geldbußen bis 30.000 Euro [1]. Wie viel tatsächlich fällig wird, legen die Länder in Bußgeldkatalogen fest. Der bayerische Katalog nennt folgende Regelsätze für einen vorsätzlichen Erstverstoß [9]:

Tabelle 2: Ausgewählte Bußgelder im bayerischen Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“, Stand 25.03.2024 [9]

VerstoßNorm im KCanGRegel- oder Rahmensatz in Bayern
Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen§ 5 Abs. 11.000 Euro
Konsum in einer Verbotszone§ 5 Abs. 2500 Euro
Konsum im Bereich der Bundeswehr§ 5 Abs. 3300 Euro
Mehr als 25 bis 30 g unterwegs§ 36 Abs. 1 Nr. 1a500 bis 1.000 Euro
Mehr als 50 bis 60 g insgesamt§ 36 Abs. 1 Nr. 1b500 bis 1.000 Euro
Cannabis nicht vor Zugriff Dritter gesichert§ 10500 bis 750 Euro
Samen von außerhalb der EU eingeführt§ 4 Abs. 2100 bis 30.000 Euro

Die Sätze verdoppeln sich, wenn du in den letzten drei Jahren schon einmal wegen eines gleichartigen Verstoßes belangt wurdest. Bei Fahrlässigkeit halbieren sie sich [9]. Der Katalog gilt nur in Bayern. In anderen Ländern können die Beträge anders ausfallen.

Kontrolliert wird bisher wenig. Laut erstem Zwischenbericht ist das Risiko einer Ahndung durch die Ordnungsbehörden „verschwindend gering“ [3]. Nur wenige Konsumierende gaben an, gelegentlich gegen das Verbot zu verstoßen. Etwa die Hälfte der befragten Polizeibeamt:innen ist für größere Verbotszonen [3]. Das ist kein Freibrief: Ein Bußgeldbescheid ist im Einzelfall jederzeit möglich.

Wie schützt das Gesetz Kinder und Jugendliche?

Für Minderjährige bleibt jeder Umgang mit Cannabis verboten: Besitz, Anbau, Erwerb und Konsum [1][2]. Wer Cannabis an Kinder oder Jugendliche weitergibt, riskiert als Erwachsener eine deutlich höhere Strafe.

Das Gesetz unterscheidet vier Altersgruppen. Kinder sind unter 14 Jahre alt, Jugendliche 14 bis 17, Heranwachsende 18 bis 20 [1]. Ab 21 gelten die vollen Regeln für Erwachsene.

Altersgrenzen im Konsumcannabisgesetz Unter 18 Jahren ist jeder Umgang mit Cannabis verboten. Ab 18 sind Besitz und Eigenanbau in Grenzen erlaubt; Anbauvereinigungen dürfen an 18- bis 20-Jährige höchstens 30 Gramm im Monat mit höchstens 10 Prozent THC weitergeben, an Mitglieder ab 21 höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Monat. Altersgrenzen im KCanG unter 14: Kinder jeder Umgang verboten 14 bis 17: Jugendliche jeder Umgang verboten, Eltern werden informiert (§ 7) 18 bis 20: Heranwachsende Besitz und Eigenanbau in Grenzen; im Verein höchstens 30 g im Monat, höchstens 10 % THC ab 21: Erwachsene im Verein höchstens 25 g am Tag und 50 g im Monat
Altersstufen nach § 1 KCanG, Weitergabegrenzen der Anbauvereinigungen nach § 19 Abs. 3 KCanG [1].

Erwischt die Polizei eine minderjährige Person mit Cannabis, ohne dass eine Straftat vorliegt, muss sie die Eltern oder anderen Sorgeberechtigten informieren [1]. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls informiert sie außerdem das Jugendamt. Ein Hinweis darauf kann laut Gesetz riskanter Konsum sein, besonders bei jungem Alter [1]. Das Jugendamt soll dann darauf hinwirken, dass die Person an einem Frühinterventionsprogramm teilnimmt. Frühintervention meint eine kurze Beratung oder Kursreihe, bevor sich ein riskantes Muster verfestigt.

Für Erwachsene, die Minderjährige versorgen, sind die Strafen hoch. Gibt eine Person über 21 Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren [1]. Handelt sie dabei gewerbsmäßig, beträgt die Strafe mindestens zwei Jahre [1].

Weitere Schutzregeln im Überblick:

  • Anbauvereinigungen dürfen nur Volljährige aufnehmen und unter 18-Jährigen keinen Zutritt gewähren [1].
  • An 18- bis 20-Jährige darf ein Verein höchstens 30 Gramm im Monat weitergeben, mit höchstens 10 Prozent THC [1].
  • Werbung und Sponsoring für Cannabis sind verboten [1].
  • § 8 verpflichtet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu digitalen Informations- und Beratungsangeboten [1]. Laut Bundesregierung hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) seine Online-Angebote ausgebaut [5].

Die Datenlage ist dünn. Der erste Zwischenbericht der Evaluation (September 2025) sieht keine kurzfristigen Auswirkungen auf die Nutzung von Präventionsangeboten durch Jugendliche [3]. Er findet aber Hinweise auf weniger cannabisbezogene Meldungen an Jugendämter und weniger Suchtberatungen bei Jugendlichen. Das könne zum Teil am Rückgang des Konsums unter Jugendlichen liegen, der seit 2019 zu beobachten sei und sich nach der Teillegalisierung fortzusetzen scheine [3]. Cannabisvergiftungen bei Kindern waren vorher und nachher äußerst selten [3].

Die Forschenden betonen, dass ihre Auswertungen kurzfristig, vorläufig und rein beschreibend sind [3]. Die Bundesregierung liest die zweite Evaluation kritischer. Familienministerin Karin Prien sagte am 1. April 2026: „Die Zahl der Teilnehmenden an Frühinterventionsprogrammen ist stark rückläufig“ [4]. Der Drogenbeauftragte Hendrik Streeck kritisierte, dass Zuweisungen durch Polizei und Justiz weggefallen seien [4]. Zahlen nennt die Pressemitteilung nicht. Der umfassende Abschlussbericht ist bis 1. April 2028 vorgesehen [1][5].

Wenn du dir Sorgen um deinen Konsum oder den eines Angehörigen machst, gibt es Hilfe. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031, täglich von 8 bis 24 Uhr, für 0,20 Euro pro Anruf; sie vermittelt auch an Beratungsstellen vor Ort [12]. Die TelefonSeelsorge ist kostenfrei und rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222 erreichbar [11]. Im Notfall wählst du 112.

Was gilt im Straßenverkehr und auf Reisen?

Am Steuer gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum, für Fahranfänger und unter 21-Jährige ein vollständiges Verbot [6][7]. Cannabis über eine Landesgrenze zu bringen, ist eine Straftat [1].

Der Grenzwert steht in § 24a Straßenverkehrsgesetz. Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, handelt ordnungswidrig [6]. Laut Bundesgesundheitsministerium gilt der Wert seit dem 22. August 2024 [2]. ng/ml steht für Nanogramm pro Milliliter, also Milliardstel Gramm Wirkstoff je Milliliter Blutserum.

Tabelle 3: Cannabis und Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz [6][7]

RegelWerFolge laut Gesetz
THC ab 3,5 ng/ml im Blutserumalle Fahrer eines KraftfahrzeugsGeldbuße bis 3.000 Euro
THC ab 3,5 ng/ml plus Alkoholalle Fahrer eines KraftfahrzeugsGeldbuße bis 5.000 Euro
jedes THC am SteuerProbezeit und vor dem 21. GeburtstagOrdnungswidrigkeit, Geldbuße
THC aus verschriebenem ArzneimittelPatient:innen, bei bestimmungsgemäßer EinnahmeRegeln nach §§ 24a und 24c nicht anwendbar

Der Grenzwert nennt keine Wartezeit nach dem Konsum. Das Gesetz knüpft allein an den gemessenen Wert im Blutserum an [6]. Wenn du konsumiert hast, lass das Auto stehen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen wertet die Wirkung des Grenzwerts aus, mit Blick auf junge Fahrende und Fahranfänger [5].

Auf Reisen gilt: Ein- und Ausfuhr von Cannabis bleiben verboten und sind nach § 34 KCanG strafbar [1]. Das gilt auch für kleine Mengen und auch innerhalb der EU. Der Zoll kann Waren sicherstellen, bei denen er Cannabis vermutet; die Kosten trägt der Verantwortliche [1]. Was im Reiseland gilt, regelt dessen eigenes Recht, nicht das KCanG.

Welche typischen Fehler solltest du vermeiden?

Die meisten Verstöße entstehen nicht beim Besitz, sondern beim Weitergeben, beim Ort und bei der Gesamtmenge. Die folgende Übersicht stützt sich auf den Gesetzestext und die Evaluation.

Tabelle 4: Typische Fehler und was das Gesetz dazu sagt

FehlerWarum es nicht erlaubt istBesserQuelle
Einem Freund etwas abgeben oder schenkenAbgabe und Weitergabe sind verboten, auch ohne GeldNichts weitergeben[1]
Ernte aus dem Eigenanbau teilen§ 9 verbietet die Weitergabe an Dritte ausdrücklichErnte nur selbst nutzen[1]
Nur die 25 Gramm unterwegs im Blick habenDie Gesamtmenge inklusive Vorrat darf 50 Gramm nicht überschreitenVorrat und Mitgenommenes zusammenrechnen[1]
Am Spielfeldrand oder vor der Schule konsumierenSportstätten und Schulen samt Sichtweite sind VerbotszonenMindestens 100 Meter Abstand zum Eingang[1]
Auf dem Balkon, während Kinder im Raum sindKonsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen ist auch privat verbotenNur ohne Minderjährige in der Nähe[1]
Pflanzen oder Vorrat offen stehen lassenPflicht zum Schutz vor Zugriff, besonders durch KinderAbschließbar aufbewahren[1][9]
Kleine Menge aus dem Urlaub mitbringenEinfuhr ist eine StraftatKein Cannabis über Grenzen[1]
In der Probezeit „nur wenig“ und dann fahrenVollständiges THC-Verbot für Fahranfänger und unter 21Nicht fahren[7]

So prüfst du in sechs Schritten, ob du im Rahmen bleibst:

  1. Prüfe dein Alter und deinen Wohnsitz: Erlaubt ist Besitz nur ab 18, Anbau nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland [1].
  2. Wiege den gesamten Vorrat, getrocknet. Insgesamt darf es nicht mehr als 50 Gramm sein [1].
  3. Rechne aus, was du mitnimmst: höchstens 25 Gramm außerhalb der Wohnung, und die Summe bleibt bei höchstens 50 Gramm [1].
  4. Zähle die lebenden Pflanzen: höchstens drei pro volljähriger Person [1][2].
  5. Sichere Vorrat, Pflanzen und Samen so, dass Kinder, Jugendliche und Besuch nicht herankommen [1].
  6. Prüfe vor dem Konsum den Ort: keine Minderjährigen in der Nähe, keine Verbotszone, in Fußgängerzonen nicht zwischen 7 und 20 Uhr [1].

Für wen das passt und für wen nicht

Der Artikel passt, wenn du als Erwachsener wissen willst, was das Konsumcannabisgesetz erlaubt und verbietet. Er passt auch für Eltern, Lehrkräfte oder Vermieter:innen, die die Regeln nachlesen möchten.

Er passt nicht, wenn du in einem konkreten Verfahren steckst, etwa nach einer Anzeige, einem Bußgeldbescheid oder einer Führerscheinfrage. Dafür brauchst du eine anwaltliche Beratung, denn der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er passt auch nicht für medizinische Fragen zu Cannabis auf Rezept; dafür gilt ein anderes Gesetz, und Ansprechpartner sind Ärzt:innen. Und er ist keine Empfehlung, Cannabis zu konsumieren.

Bist du unter 18, gilt für dich ein vollständiges Verbot [1]. Wenn dich Fragen zu Cannabis beschäftigen, kannst du dich an eine Suchtberatungsstelle oder die Sucht & Drogen Hotline wenden [12].

Der erste Schritt

Lies heute die Paragrafen 3, 5 und 9 des Konsumcannabisgesetzes im Original auf gesetze-im-internet.de [1]. Notiere dir die drei Zahlen 25, 50 und 3 sowie die 100 Meter. Damit kennst du die wichtigsten Grenzen und kannst neue Meldungen über Änderungen selbst einordnen.

Einordnung: was belegt ist und was nicht

  • BELEGTErwachsene dürfen unterwegs bis 25 Gramm, am Wohnsitz bis 50 Gramm Cannabis und drei lebende Pflanzen besitzen. Wortlaut von § 3 KCanG, Gesetzesstand 20.06.2024, geprüft am 26.10.2026. [1]
  • BELEGTDie Weitergabe von Cannabis an andere Personen ist auch unentgeltlich verboten. Ausnahme ist die Weitergabe in genehmigten Anbauvereinigungen an deren Mitglieder. [1, 3]
  • BELEGTDie Sichtweite um Schulen, Spielplätze, Jugendeinrichtungen und Sportstätten endet bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich. Festgelegt in § 5 Abs. 2 KCanG. [1, 2]
  • BELEGTVerstöße gegen das Konsumverbot kosten in Bayern laut Bußgeldkatalog 500 Euro, in Gegenwart Minderjähriger 1.000 Euro (Regelsätze für den vorsätzlichen Erstverstoß). Andere Länder können abweichen. [9]
  • FACHKONSENSDer Cannabiskonsum Jugendlicher geht seit 2019 zurück, und dieser Trend scheint sich nach der Teillegalisierung fortzusetzen. Vorläufige, beschreibende Auswertung im ersten Zwischenbericht der Evaluation. [3]
  • NICHT BELEGTDas Gesetz hat den Konsum unter Jugendlichen erhöht. Die gelesenen Evaluationsdaten zeigen das nicht; robuste Auswertungen stehen laut Bericht noch aus. [3]
  • PRAXISWISSENOrdnungsbehörden ahnden Verstöße gegen das Konsumverbot selten. Ergebnis von Befragungen im ersten Zwischenbericht, kein Freibrief: Der Bußgeldrahmen reicht bis 30.000 Euro. [1, 3]

BELEGT: Studie, Behörde oder Norm. FACHKONSENS: übereinstimmende Empfehlung anerkannter Stellen. PRAXISWISSEN: verbreitete Praxis ohne belastbare Studie. NICHT BELEGT: oft behauptet, aber ohne Beleg.

Häufige Fragen

Wie viel Cannabis darf ich in Deutschland besitzen?

Als Erwachsener darfst du außerhalb deiner Wohnung bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen, an deinem Wohnsitz bis zu 50 Gramm [1]. Beide Mengen zusammen dürfen 50 Gramm nicht überschreiten. Zwischen 25 und 30 Gramm unterwegs oder 50 und 60 Gramm insgesamt drohen Bußgelder, darüber liegt eine Straftat vor [1]. Für unter 18-Jährige ist jeder Besitz verboten.

Wie viele Cannabispflanzen darf ich zu Hause haben?

Erlaubt sind höchstens drei Pflanzen gleichzeitig, und zwar am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland [1]. Laut Bundesgesundheitsministerium gilt die Grenze je volljähriger Person eines Haushalts [2]. Die Ernte darfst du nicht an andere weitergeben, und Pflanzen wie Ernte musst du vor dem Zugriff von Kindern und Dritten schützen [1]. Mehr als drei Pflanzen sind eine Straftat.

Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben oder verschenken?

Nein. Das Gesetz verbietet die Abgabe und Weitergabe von Cannabis, unabhängig davon, ob Geld fließt [1]. Für Cannabis aus dem eigenen Anbau steht das Weitergabeverbot zusätzlich in § 9 [1]. Ein Verstoß ist eine Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Erlaubt ist die Weitergabe nur innerhalb genehmigter Anbauvereinigungen an deren Mitglieder [1].

Wo ist das Kiffen in der Öffentlichkeit verboten?

Verboten ist der Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite [1]. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingang. In Fußgängerzonen gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr, in Gegenwart von unter 18-Jährigen immer [1]. Rauchverbote für Tabak umfassen in Bundeseinrichtungen und Bahnhöfen auch Cannabis [8].

Was droht bei einem Verstoß gegen das Konsumverbot?

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, das Gesetz erlaubt Geldbußen bis 30.000 Euro [1]. Bayern sieht als Regelsatz für den vorsätzlichen Erstverstoß 500 Euro vor, in Gegenwart Minderjähriger 1.000 Euro [9]. Bei Wiederholung innerhalb von drei Jahren verdoppelt sich der Satz, bei Fahrlässigkeit halbiert er sich [9]. Andere Länder können eigene Beträge festlegen.

Welcher THC-Grenzwert gilt beim Autofahren?

Ordnungswidrig handelt, wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt [6]. Das Bußgeld kann bis 3.000 Euro betragen, bei zusätzlichem Alkohol bis 5.000 Euro [6]. In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt ein vollständiges Cannabisverbot am Steuer [7]. Ausgenommen ist THC aus einem ärztlich verschriebenen Arzneimittel, das bestimmungsgemäß eingenommen wurde [6, 7].

Darf ich Cannabis aus dem Urlaub mitbringen?

Nein. Die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis bleibt nach dem Konsumcannabisgesetz verboten und ist eine Straftat [1]. Der Zoll kann verdächtige Waren sicherstellen, die Kosten trägt der Verantwortliche [1]. Cannabissamen für den privaten Eigenanbau dürfen nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden [1]. Was im Reiseland gilt, regelt dessen eigenes Recht.

Was passiert mit alten Verurteilungen wegen Cannabis?

Eine Eintragung im Bundeszentralregister nach § 29 Betäubungsmittelgesetz kann getilgt werden, wenn die Tat nach heutigem Recht nicht mehr strafbar ist oder nur noch mit Geldbuße bedroht wird [1]. Die Feststellung trifft die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person [1]. Wurde jemand zugleich wegen weiterhin strafbarer Taten verurteilt, ist die Tilgung ausgeschlossen.

Wird das Cannabisgesetz wieder verschärft?

Das ist offen. Nach der zweiten Evaluation erklärten Gesundheits-, Innen- und Familienministerium am 1. April 2026, man müsse nachsteuern [4]. Gesundheitsministerin Warken nannte im Oktober 2025 die Besitzmengen zu hoch [10]. Einen beschlossenen Änderungsentwurf zum KCanG fand die Redaktion nicht; der Gesetzestext zeigt als letzte Änderung den 20.06.2024 (geprüft am 26.10.2026) [1].

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), Gesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207). Abgerufen am 26.10.2026.
  2. Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Cannabisgesetz, Webseite, Stand 04.09.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
  3. Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Universitätsklinikum Düsseldorf, Universität Tübingen (Repositorium Universität Hamburg): Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 1. Zwischenbericht, September 2025, DOI 10.25592/uhhfdm.17993. Abgerufen am 26.10.2026.
  4. Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung, Pressemitteilung, 01.04.2026. Abgerufen am 26.10.2026.
  5. Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung: Perspektiven nach der Entkriminalisierung von Cannabis, Drucksache 21/1125, 01.08.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: § 24a Straßenverkehrsgesetz: 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert, Einzelnorm, geltende Fassung. Abgerufen am 26.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: § 24c Straßenverkehrsgesetz: Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, Einzelnorm, geltende Fassung. Abgerufen am 26.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz: Rauchverbot, Einzelnorm, geltende Fassung. Abgerufen am 26.10.2026.
  9. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“, Bekanntmachung vom 25.03.2024 (BayMBl. Nr. 152). Abgerufen am 26.10.2026.
  10. beck-aktuell (Verlag C.H.Beck): Gesundheitsministerin dringt auf schärfere Regeln für Cannabis-Konsum, 27.10.2025. Abgerufen am 26.10.2026.
  11. TelefonSeelsorge Deutschland: TelefonSeelsorge, Webseite, ohne Datumsangabe. Abgerufen am 26.10.2026.
  12. Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG): Sucht & Drogen Hotline, Webseite, ohne Datumsangabe. Abgerufen am 26.10.2026.

Dieser Artikel ist redaktionelle Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Hinweise und Korrekturen an info@templeofdesire.de.

Kommentare

Fragen, Erfahrungen, Widerspruch: Schreib es hier. Bitte freundlich und ohne Links.

Name und Text werden öffentlich angezeigt. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Weiterlesen

Schreib auf, was du willst.

Neue Texte aus dem Magazin, selten und ohne Werbung von Dritten. Abmelden geht jederzeit mit einer Mail an info@templeofdesire.de. Mehr in der Datenschutzerklärung.